Der Kläger gehört zu einer Bauherrengemeinschaft, die in W. mehrere Eigentumswohnungen und Terrassenhäuser errichtet hat. Das Bauvorhaben ist nach dem sog. "großen Kölner Modell", also unter Einschaltung eines Treuhänders, durchgeführt worden; es war im April 1982 fertiggestellt.
Treuhänder war der Beklagte. In dem Prospekt ist er "lediglich" als Wirtschaftsprüfer und Diplomkaufmann bezeichnet worden. Tatsächlich ist er, was auch in dem von ihm in notarieller Urkunde abgegebenen Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages steht, außerdem Steuerberater.
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