Der Kläger - Mitglied einer Bauherrengemeinschaft, die nach dem Bauherrenmodell die Burg A. erwerben und mit einer Wohnungseigentumsanlage bebauen wollte - erteilte dem Beklagten (einem Diplomkaufmann und Steuerberater) zur Durchführung des Bauvorhabens mit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1979 einen "Treuhandauftrag" sowie eine "Vollmacht". Der "Treuhandauftrag" hat unter anderem folgenden Inhalt:
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