BGH - Urteil vom 16.01.1986
VII ZR 61/85
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 675 ; StBerG § 68 ;
Fundstellen:
BGHZ 97, 21
BauR 1986, 342
DRsp I(138)495e
MDR 1986, 574
NJW 1986, 1171
ZMR 1986, 160
ZfBR 1986, 136
ZfBR 1988, 79
ZfBR 1996, 261, 317
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Formularmäßige Vereinbarung einer Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Treuhandauftrag im Rahmen eines Bauherrenmodells

BGH, Urteil vom 16.01.1986 - Aktenzeichen VII ZR 61/85

DRsp Nr. 1992/3964

Formularmäßige Vereinbarung einer Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Treuhandauftrag im Rahmen eines Bauherrenmodells

»Die Klausel in einem von dem Treuhänder eines Bauherrenmodells verwendeten formularmäßigen "Treuhandauftrag", wonach Ansprüche gegen ihn "nur binnen Jahresfrist nach Entstehung und Kenntnisnahme des Schadens, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung des Treuhandauftrags geltend gemacht werden können", benachteiligt den einen Auftrag erteilenden Bauherren entgegen den Geboten von treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 675 ; StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Der Kläger - Mitglied einer Bauherrengemeinschaft, die nach dem Bauherrenmodell die Burg A. erwerben und mit einer Wohnungseigentumsanlage bebauen wollte - erteilte dem Beklagten (einem Diplomkaufmann und Steuerberater) zur Durchführung des Bauvorhabens mit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1979 einen "Treuhandauftrag" sowie eine "Vollmacht". Der "Treuhandauftrag" hat unter anderem folgenden Inhalt: