I.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 104 "Gewerbegebiet H." im Wesentlichen mit der Begründung, dieser biete die Grundlage für die Teileinziehung des östlichen Teils der Klärstraße, auf den ihr gewerblich genutztes Areal zur Aufrechterhaltung auskömmlicher Grundstücksnutzung und damit verbundener Abwicklung des LKW-Anfahrts- und -Abfahrtsverkehrs dringend angewiesen sei.
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