OVG Niedersachsen - Urteil vom 05.12.2006
1 KN 278/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 215;
Fundstellen:
BauR 2007, 758
BauR 2007, 928

Planerische Neuordnung einer städtebaulichen Gemengelage mit einer Teilveränderung der Erschließungssituation; Sicherstellung der Erschließung durch eine Stichstraße

OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 1 KN 278/03

DRsp Nr. 2009/18691

Planerische Neuordnung einer städtebaulichen Gemengelage mit einer Teilveränderung der Erschließungssituation; Sicherstellung der Erschließung durch eine Stichstraße

1. Zur planerischen Neuordnung einer städtebaulichen Gemengelage mit einer Teilveränderung der Erschließungssituation (Einzelfall). 2. Eine 100 m lange und ca. 7 m breite Stichstraße kann auch ohne Wendehammer in einem gewerblich genutzten Bereich eine ausreichende Erschließung sicherstellen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 215;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 104 "Gewerbegebiet H." im Wesentlichen mit der Begründung, dieser biete die Grundlage für die Teileinziehung des östlichen Teils der Klärstraße, auf den ihr gewerblich genutztes Areal zur Aufrechterhaltung auskömmlicher Grundstücksnutzung und damit verbundener Abwicklung des LKW-Anfahrts- und -Abfahrtsverkehrs dringend angewiesen sei.