VGH Bayern - Urteil vom 28.10.2020
8 A 18.40046
Normen:
FStrG § 1 Abs. 4; FStrG § 3 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30450
DVBl 2021, 1099

Planfeststellung zum Ausbau einer unbewirtschafteten Autobahnraststätte; Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs

VGH Bayern, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 8 A 18.40046

DRsp Nr. 2020/17502

Planfeststellung zum Ausbau einer unbewirtschafteten Autobahnraststätte; Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FStrG § 1 Abs. 4; FStrG § 3 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 15. Oktober 2018 für die Bundesautobahn A 8 M ... - R ... betreffend den Ausbau der PWC-Anlagen "E ... Filz" und "Im M ...".

1. Das Vorhaben umfasst den Ausbau der unbewirtschafteten Rastanlagen "E ... Filz" (Betriebskilometer 47,440) südlich und "Im M ..." (Betriebskilometer 48,800) nördlich der A 8 zwischen den Anschlussstellen I ... und Bad A ... nebst Bau einer rund 5,8 km langen Abwasserdruckleitung von den beiden Rastanlagen zur Kläranlage Bad F ... Durch den Ausbau der Rastanlagen soll das Stellplatzangebot für Lkw von derzeit jeweils 10 auf künftig 41 ("E ... Filz") bzw. auf 42 ("Im M ...", mit Stellplätzen im Bereich der Kontrollstation auf 61) erhöht werden. Zudem sind jeweils vier neue Stellplätze für Busse bzw. Pkw mit Anhänger vorgesehen.