OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.09.2018
20 D 79/17.AK
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3; UmwRG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; UmwRG § 8 Abs. 1 S. 1; DepV § 10 Abs. 1; DepV § 18 Abs. 1 S. 1; KrWG § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-4; KrWG § 36 Abs. 3; TA Lärm ; UVP-RL Art. 11 Abs. 1 Buchst. b); ROG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2019, 245
ZUR 2019, 164

Planfeststellungsbeschluss zur Erhöhung der Zentraldeponie für die Ablagerung von Abfällen der Deponieklasse I; Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses als Anspruch der Gemeinde hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit ihren eigenen Rechten und Belangen i.R.d. Selbstverwaltungsrechts; Schutz der Einwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen der Anlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 20 D 79/17.AK

DRsp Nr. 2018/15994

Planfeststellungsbeschluss zur Erhöhung der Zentraldeponie für die Ablagerung von Abfällen der Deponieklasse I; Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses als Anspruch der Gemeinde hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit ihren eigenen Rechten und Belangen i.R.d. Selbstverwaltungsrechts; Schutz der Einwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen der Anlage

1. Gemeinden können keine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Sie haben vergleichbar mit einem mittelbar von dem Vorhaben Betroffenen einen Anspruch auf eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit ihren eigenen Rechten und Belangen. Dementsprechend können sie Beeinträchtigungen ihres durch Art. 28 Abs. 2 . S. 1 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts und ihres zivilrechtlichen Eigentums rügen. Die vom Selbstverwaltungsrecht umfasste gemeindliche Planungshoheit vermittelt einer Gemeinde eine abwägungserhebliche Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf ihrem Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt.