BVerwG - Beschluß vom 08.12.1988
8 B 128.88
Normen:
BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 129;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1207/85

Planungshoheit der Gemeinde und Erschließungsvertrag

BVerwG, Beschluß vom 08.12.1988 - Aktenzeichen 8 B 128.88

DRsp Nr. 2009/19508

Planungshoheit der Gemeinde und Erschließungsvertrag

Ergibt die Auslegung des Erschließungsvertrags, daß er die Planungshoheit der Gemeinde unberührt läßt, bestehen aus der Sicht des Bundesrechts keine Bedenken, wenn sich ein Erschließungsunternehmer in einem Erschließungsvertrag - gleichsam bedingt - verpflichtet, Erschließungsanlagen entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen herzustellen, die ein erst später wirksam werdender Bebauungsplan enthalten wird.

Normenkette:

BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 129;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).