OVG Bremen - Beschluss vom 18.10.2021
1 B 320/21
Normen:
BauGB § 35;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 767/21

Planungsrechtliche Bewertung zu einem Übergangswohnheim in einem Ergebnisvermerk des Bauamtes

OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 1 B 320/21

DRsp Nr. 2021/16503

Planungsrechtliche Bewertung zu einem Übergangswohnheim in einem Ergebnisvermerk des Bauamtes

1. Die planungsrechtliche Bewertung in einem Ergebnisvermerk des Bauamtes sowie in einem anschließenden Schreiben der Senatorin für Klimaschutz, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau an das Ortsamt stellen keinen Verwaltungsakt dar. Beabsichtigt der Nachbar eines Übergangswohnheims sich gegen die geänderte rechtliche Bewertung, dass das Grundstück im Innen- und nicht im Außenbereich liege, zur Wehr zu setzen, muss er grundsätzlich den Erlass der Baugenehmigung abwarten.2. Gegen eine Nutzung des Übergangswohnheims nach Ablauf einer befristeten Baugenehmigung kann er nur mit Erfolg vorgehen, wenn ihm ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zusteht. Die hierfür erforderliche Ermessensreduzierung auf Null setzt jedoch erhebliche Beeinträchtigungen voraus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 08. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35;

Gründe