BVerwG - Beschluß vom 02.10.1984
4 CB 53.84
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 1984, 302
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 30.04.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 1716/79

Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Tierheims im Außenbereich; Gebot der Rücksichtnahme

BVerwG, Beschluß vom 02.10.1984 - Aktenzeichen 4 CB 53.84

DRsp Nr. 2009/19486

Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Tierheims im Außenbereich; Gebot der Rücksichtnahme

1. Auf die Erweiterung eines Tierheims ist § 906 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. 2. Der Nachbar kann mit der Klage gegen die Genehmigung einer Erweiterung einer Anlage nicht die Rechtmäßigkeit dieser - vorhandenen - Anlage, deren länger zurückliegende Genehmigung er nicht angefochten hat, angreifen. 3. Die Annahme, daß ein Grundstück in einem als reines Wohngebiet einzustufenden Bereich liegt, schließt denkgesetzlich nicht die weitere Annahme aus, das Grundstück sei in bezug auf Lärmimmissionen durch das 220 m entfernte Tierheim vorbelastet mit der Folge, daß der Kläger für sein Grundstück insoweit nicht den gleichen Schutz beanspruchen kann, wie er einem - unvorbelasteten - reinen Wohngebiet zukommt.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 2;

Gründe:

Die Revision kann aus keinem der in der Beschwerdeschrift genannten Gründe zugelassen werden (vgl. § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO).