OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2023
8 A 1424/22
Normen:
UmwRG § 6 S. 1, 2, 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3618/19

Präklusion des Klagevortrags mangels Begründung der Klage innerhalb der Frist; Vorlage des Genehmigungsbescheids für die Angabe von Tatsachen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 8 A 1424/22

DRsp Nr. 2023/12085

Präklusion des Klagevortrags mangels Begründung der Klage innerhalb der Frist; Vorlage des Genehmigungsbescheids für die Angabe von Tatsachen

Für die Angabe von Tatsachen, die zur Klagebegründung i. S. v. § 6 Satz 1 UmwRG dienen, genügt es grundsätzlich nicht, nur den angegriffenen Bescheid vorzulegen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UmwRG § 6 S. 1, 2, 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (dazu 2.) oder einer Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 3.) zuzulassen.