OLG Celle - Urteil vom 22.02.2001
13 U 105/00
Normen:
AGBG § 11 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1113
OLGReport-Celle 2001, 160
Vorinstanzen:
LG Hannover - 14 O 3910/99 (204),

Preisanpassung bei Änderungen der Mehrwertsteuer

OLG Celle, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 13 U 105/00

DRsp Nr. 2001/6413

Preisanpassung bei Änderungen der Mehrwertsteuer

»Zur Unwirksamkeit der Klausel in vorformulierten Bauverträgen "Veränderungen der Mehrwertsteuer bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens betreffen den Gesamtpreis und gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Bauherren.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die beklagte Baufirma verwendet in Hausbauverträgen mit privaten Bauherren folgende vorformulierte Klausel:

'Festpreis incl. der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer. Veränderungen der Mehrwertsteuer bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens betreffen den Gesamtpreis und gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Bauherren.'

Der klagende Verbraucherschutzverein hält die Klausel wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 1 AGBG und § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz für unwirksam.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat, soweit der Kläger die Klage nicht in der Berufungsinstanz zurückgenommen hat, keinen Erfolg.

I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet.

1.Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachbefugt. Er ist in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommen ( vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage, § 22a Rn. 6, § 13 Rn. 38).