Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist lediglich im Hinblick auf einen Teil der Zinsforderung begründet, im übrigen hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag vom 01.06.1989 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 19.827,94 DM (16.855,00 DM + unstreitig 2.972,94 DM) gegen die Beklagte zu.
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