VGH Bayern - Beschluss vom 28.02.2023
7 CE 23.27
Normen:
BayPrG Art. 4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen W 9 E 22.1785

Presserechtlicher Auskunftsanspruch einer Reporterin gegen das Landratsamt auf Offenlegung der regionalen Wasserentnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 7 CE 23.27

DRsp Nr. 2023/4442

Presserechtlicher Auskunftsanspruch einer Reporterin gegen das Landratsamt auf Offenlegung der regionalen Wasserentnahme

Bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ist im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen von entscheidender Bedeutung, ob sich die begehrten Auskünfte durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen. Hierfür muss auch ein Pressevertreter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die für den Anordnungsanspruch maßgeblichen Tatsachen darlegen und glaubhaft machen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayPrG Art. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht als Reporterin der Tageszeitung "M********" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend.