I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstückes Ostraße ... in H gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 1966, mit dem er zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von rund 6000 DM für die Ausbaukosten der Ostraße herangezogen worden ist. Dem Bescheid lag die damalige Satzung der Stadt H vom 22. Juni 1961 mit Nachtrag vom 20. Dezember 1963 zugrunde, wonach der Erschließungsaufwand für Straßen in bereits erschlossenen Gebieten nicht nach dem für neue Gebiete geltenden Maßstab (Mittel zwischen Grundstücksfläche und Geschoßfläche) zu berechnen ist, sondern nach der anliegenden Grundstücksbreite. Die Ostraße liegt in einem alten Erschließungsgebiet. In die Berechnung wurden Grundstücke der Siedlung, zu der auch das Grundstück des Klägers gehört, insoweit nicht einbezogen, als sie nicht an der Ostraße anliegen, sondern an privaten Straßen, die in die Ostraße einmünden. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Im gerichtlichen Verfahren hat er die Forderung in Höhe von 2000 DM anerkannt.
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