BVerwG - Beschluß vom 16.02.1989
4 B 30.89
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 04.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 84 A.3013

Privilegierung eines [landwirtschaftlichen] Außenbereichsvorhabens; Bodenbezogenheit; Berücksichtigung persönlicher Merkmale [Existenzsicherung; Erkrankung]; Ermessen nach Landesrecht bei Beseitigungsverfügung

BVerwG, Beschluß vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 4 B 30.89

DRsp Nr. 2009/19865

Privilegierung eines [landwirtschaftlichen] Außenbereichsvorhabens; Bodenbezogenheit; Berücksichtigung persönlicher Merkmale [Existenzsicherung; Erkrankung]; Ermessen nach Landesrecht bei Beseitigungsverfügung

1. a) Die §§ 29 bis 35 BauGB sind boden- und nicht personenbezogen. b) Privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur dann, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. c) Die Merkmale, die einen landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnen, sind i.d.R. objektiver Natur. Eine Privilegierung kann jedenfalls nicht deswegen bejaht werden, weil ihre Verneinung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch eine Erkrankung kann bei der Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht berücksichtigt werden. d) Lediglich bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung können persönliche Merkmale eine Rolle spielen; und ein nachhaltiger Beitrag zur "Sicherung der Existenz" ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Nebenerwerbsstelle.