Privilegierung eines Schießplatzes im Außenbereich; Verzicht auf den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - Aktenzeichen IV C 53.76
DRsp Nr. 2009/19417
Privilegierung eines Schießplatzes im Außenbereich; Verzicht auf den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
1. Ein privater Schießplatz, der an mehrere Vereine vermietet werden soll, kann nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1969 privilegiert sein.2. Auf die Einhaltung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG können nicht privat Betroffene wirksam verzichten. Ruft ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervor und stimmt der von diesen Einwirkungen Betroffene dem Vorhaben zu, dann hat das für die Beurteilung des Vorhabens nur Bedeutung, wenn und soweit die "Zustimmung" dazu führt, daß rechtlich beachtliche Umwelteinwirkungen - etwa weil die "Zustimmung" Einfluß darauf nimmt, ob eine Belästigung "erheblich" ist (vgl § 3 Abs. 1BImSchG) - nicht (mehr) vorliegen.