OLG Oldenburg - Urteil vom 11.10.2000
2 U 172/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; ProdHaftG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 647
NJW-RR 2001, 459
OLGReport-Oldenburg 2001, 35

Produkthaftung und Eigentumsverletzung bei Fensterbeschichtungssystem)

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 2 U 172/00

DRsp Nr. 2001/9873

Produkthaftung und Eigentumsverletzung bei Fensterbeschichtungssystem)

»Der Hersteller eines von ihm u.a. als Haftbrücke für ein dreischichtiges Fensterbeschichtungssystem vorgesehenen und vertriebenen, aber nicht geeigneten Grundierungsmittels haftet dem Hersteller von Fenstern, der dieses Mittel bestimmungsgemäß verwendet und die behandelten Fenster sodann bei seinem Auftraggeber eingebaut hat, außerhalb der Vorschriften des Prod-HaftG wegen Eigentumsverletzung deliktisch unter dem Gesichtspunkt des "weiterfressenden Fehlers" auf Schadensersatz, wenn in der Folgezeit die beiden oberen Schichten des insgesamt hergestellten Systems (Fenstervorlack und Fensterecklack) wegen der Untauglichkeit des Grundierungsmittels vorzeitig funktionslos werden und sogar die Zerstörung des gesamten Endprodukts durch Holzschäden droht.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; ProdHaftG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: