Provisionsansprüche des Maklers bei unzureichender Aufklärung über den Inhalt seines Exposes
LG Berlin, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 5 O 412/03
DRsp Nr. 2006/10638
Provisionsansprüche des Maklers bei unzureichender Aufklärung über den Inhalt seines Exposes
»Klärt ein Makler bei der Vermittlung einer Eigentumswohnung nicht darüber auf, daß es sich bei einem erheblichen Teil der Wohnung - entgegen der Angaben in seinem Expose - nach dem Inhalt des Grundbuchs nur um nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum i.S. des § 1 Abs. 3WEG ) handelt, so hat er seinen Maklerlohn verwirkt (entsprechend § 654BGB ) und ist darüber hinaus zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Vertrauensschadens verpflichtet (vgl. BGH - III ZR 43/99 - 28.09.2000 - NJW 2000, 6342; OLG Frankfurt - 16 U 179/84 - 07.11.1985 - NJW-RR 1986, 601)«