SGB V § 1 S. 2 und S. 4; SGB V § 4 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 2; SGB V § 175 Abs. 4 S. 3; SGB V § 212 Abs. 5 S. 1-3; SGB I § 13; SGB I § 14; SGB I § 15 Abs. 3; SGB X § 86; UWG § 12 Abs. 1 S. 1; UWG § 12 Abs. 2; UWG § 12 Abs. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 69 Nr. 1; RL 2005/29/EG Art. 1; RL 2005/29/EG Art. 3 Abs. 7;
Fundstellen:
BSGE 128, 300
NZS 2019, 937
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 3964/15
Prozessführungsbefugnis des Verbandes der Ersatzkrankenkassen zur gerichtlichen Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche seiner verbandsmäßig organisierten MitgliederUnzulässigkeit der Werbung für Rabatte bei sog. Vorteilspartnern
BSG, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 16/18 R
DRsp Nr. 2019/16072
Prozessführungsbefugnis des Verbandes der Ersatzkrankenkassen zur gerichtlichen Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche seiner verbandsmäßig organisierten MitgliederUnzulässigkeit der Werbung für Rabatte bei sog. Vorteilspartnern
1. Ein Krankenkassenverband kann in gewillkürter Prozessstandschaft wettbewerbsrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder einklagen, wenn seine Satzung ihn hierzu ermächtigt.2. Überschreitet eine Krankenkasse bei der Mitgliederwerbung ihren Aufgabenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts, haben andere Krankenkassen das Recht, Unterlassung zu fordern.3. Deutsches Recht darf europarechtskonform zwingende Anforderungen an das Verhalten der Krankenkassen regeln, die über die gemeinschaftsrechtlich gebotene Umsetzung von dem Verbraucherschutz dienenden Richtlinien hinausgehen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.