BVerwG - Beschluss vom 01.08.2001
4 BN 43.01
Normen:
VwGO § 47 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 64
DÖV 2002, 128
NJW 2002, 234
ZfBR 2002, 279
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1593/00

Prozessführungsbefugnis, Normenkontrollverfahren, Veräußerung

BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 4 BN 43.01

DRsp Nr. 2006/8632

Prozessführungsbefugnis, Normenkontrollverfahren, Veräußerung

»Veräußert der Grundeigentümer, der sich antragsbefugt mit einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans wendet, während des Normenkontrollverfahrens sein Grundstück und führt der Erwerber den Rechtsstreit nicht in eigenem Namen fort, bleibt es gemäß § 173 VwGO, § 265 Abs. 2 ZPO bei der Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Eigentümers.«

Normenkette:

VwGO § 47 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.