LG Cottbus, vom 30.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 179/99
Prozesskostenhilfe: Mängelbeseitigungsansprüche rechtfertigen Einrede des nichterfüllten Vertrages gegen uneingeschränkt eingeklagte Werklohnforderung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 11 W 30/01
DRsp Nr. 2003/7527
Prozesskostenhilfe: Mängelbeseitigungsansprüche rechtfertigen Einrede des nichterfüllten Vertrages gegen uneingeschränkt eingeklagte Werklohnforderung
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist begründet, wenn einer uneingeschränkt eingeklagten Werklohnforderung ausstehende Mängelbeseitigungsansprüche entgegengehalten und diese zumindest durch ein Privatgutachten ermittelt und hinreichend substanziiert werden.2. Das Leistungsverweigerungsrecht kann der Werklohnforderung gem. § 641 Abs. 3BGB zumindest in in Höhe des Dreifachen der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten entgegengehalten werden (sog. Druckzuschlag).3. Zur Entstehung eines Zurückbehaltungsrechts wegen einer nicht erhaltenen Ausführungs- und Gewährleistungsbürgschaft