VGH Bayern - Beschluss vom 11.05.2021
10 C 21.1121
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 10 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 20.2837

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem senegalesischen Staatsangehörigen wegen seines hier lebenden senegalesischen Kindes

VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 10 C 21.1121

DRsp Nr. 2021/9067

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem senegalesischen Staatsangehörigen wegen seines hier lebenden senegalesischen Kindes

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. März 2021 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren Au 6 K 20.2837 bewilligt und Rechtsanwalt M. H., U., beigeordnet.

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 10 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5;

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger, ein senegalesischer Staatsangehöriger, seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für seine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Verpflichtungsklage (Au 6 K 20.2837) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen seines hier lebenden senegalesischen Kindes Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm seinen Rechtsanwalt beizuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens mit der Begründung verneint, dem Klagebegehren - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG - stünden bereits die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen eines vorliegenden Ausweisungsinteresses sowie die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen.

II.