BGH - Urteil vom 30.09.1999
VII ZR 206/98
Normen:
BGB § 649 S. 2; HOAI § 8 ;
Fundstellen:
BB 2000, 16
DB 2000, 969
MDR 2000, 27
NJW 2000, 205
NZBau 2000, 140
WM 1999, 2561
ZfBR 2000, 47
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Prüfbarkeit der Abrechnung des Architekten nach Kündigung des Vertrages

BGH, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen VII ZR 206/98

DRsp Nr. 1999/11138

Prüfbarkeit der Abrechnung des Architekten nach Kündigung des Vertrages

»Rechnet der Architekt nach Kündigung des Vertrages gemäß § 649 Satz 2 BGB ab, genügt seine Schlußrechnung den Anforderungen an die Prüfbarkeit, wenn sie bei den als erspart anzurechnenden Aufwendungen im Sinne des § 649 Satz 2 BGB die Personalkosten nach Stundenzahl und Stundenkosten ausweist. Eine weitere Zuordnung nach Leistungsphasen ist grundsätzlich nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 649 S. 2; HOAI § 8 ;

Tatbestand:

I. Die Kläger verlangen Architektenhonorar in Höhe von 305.646,82 DM für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nach einem von ihnen gekündigten Vertrag.

II. Die Beklagten schlossen mit den Klägern im Januar 1992 einen Architektenvertrag über die Phasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Zusätzlich wurden die Kläger mit der technischen Ausrüstung sowie Schallschutz und Raumakustik beauftragt. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Leistungen erbracht worden sind und ob die erbrachten Leistungen mangelfrei sind. Das Bauvorhaben wurde nicht ausgeführt. Im Jahre 1995 kündigten die Kläger den Vertrag, nachdem die Beklagten sich geweigert hatten, eine Abschlagsrechnung zu bezahlen und eine gesetzte Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit hatten verstreichen lassen.