BGH - Urteil vom 18.06.1998
VII ZR 189/97
Normen:
HOAI § 10 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1867
BGHR HOAI § 10 Architektenhonorar 1
BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Schlußrechnung 9
BGHZ 139, 111
BauR 1998, 1108
DB 1998, 2160
DRsp I(138)852-2d
MDR 1998, 1219
NJW 1998, 3123
WM 1998, 1984
ZfBR 1998, 299
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung

BGH, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen VII ZR 189/97

DRsp Nr. 1998/16489

Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung

»a) Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlußrechnung. b) Die Anforderungen an Kostenermittlungen als Anknüpfungstatbestand für die Berechnung des Architektenhonorars müssen nicht die gleichen sein wie die an Kostenermittlungen, die als Architektenleistungen zu honorieren sind. c) Für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung ist für den konkreten Fall zu prüfen, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers an Umfang und Differenzierung der Angaben erfordern. d) Anforderungen an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dienen allein der Überprüfung der Rechnungsstellung. Für diesen Zweck genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen.«

Normenkette:

HOAI § 10 ;

Tatbestand: