BGH - Urteil vom 17.09.1998
VII ZR 160/96
Normen:
HOAI § 10 ;
Fundstellen:
BGHR HOAI § 10 Schlußrechnung 1
BauR 1999, 265
DRsp I(138)853-2f
MDR 1999, 156
NJW-RR 1999, 312
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau,

Prüffähigkeit der Honorarrechnung eines Architekten

BGH, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen VII ZR 160/96

DRsp Nr. 1999/7318

Prüffähigkeit der Honorarrechnung eines Architekten

»a) Die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Architektenschlußrechnung setzt voraus, daß das Gericht hinreichende Feststellungen zu den Grundlagen der rechtlichen Prüffähigkeit getroffen hat. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Rechnung können von der Anspruchsgrundlage abhängen, auf die der Architekt seine Forderung stützen kann. b) Ist die Architektenschlußrechnung nur hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen nicht prüffähig, kann die auf die erbrachten Leistungen gestützte Honorarklage nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden.«

Normenkette:

HOAI § 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Resthonorar für erbrachte und nicht erbrachte Architekten- und Ingenieurleistungen.