OLG Köln - Urteil vom 20.03.2001
3 U 185/00
Normen:
BGB § 631 Abs. 1, § 632 Abs. 2 ; HOAI § 4 Abs. 4, § 65 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1476 (Ls)
OLGReport-Köln 2001, 250
ZfBR 2001, 549
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 233/00

Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlussrechnung

OLG Köln, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 3 U 185/00

DRsp Nr. 2001/11660

Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlussrechnung

1. Hat der Statiker sein Honorar gegenüber dem Besteller nach den vom Architekten des Bestellers genannten Rohbaukosten abzurechnen und teilt letzterer dem Statiker entsprechend der Honorarvereinbarung diese gemäß DIN 276 mit, so kann der Besteller nicht die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung gegen die Fälligkeit der Honorarforderung einwenden, wenn der Statiker unter Bezugnahme auf die von Bestellerseite überreichte Kostenfeststellung seine Schlussrechnung erstellt und die genannten Kosten übernimmt.2. Will der Besteller Einwände gegen die Höhe der anrechenbaren Honorarbezugskosten erheben, so hat er im Einzelnen darzulegen, welche der von ihm dem Statiker mitgeteilten Rohbaukosten bei der Honorarberechnung nicht miteinzubeziehen sind.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1, § 632 Abs. 2 ; HOAI § 4 Abs. 4, § 65 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Klägers hat in der Sache bis auf einen Teil des Zinsantrages Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung von 44.808,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.12.1998 verlangen. Lediglich in Höhe des überschießenden Zinsantrages ist die Klage unbegründet. Insoweit verbleibt es bei dem klageabweisenden landgerichtlichen Urteil.