Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Klägers hat in der Sache bis auf einen Teil des Zinsantrages Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung von 44.808,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.12.1998 verlangen. Lediglich in Höhe des überschießenden Zinsantrages ist die Klage unbegründet. Insoweit verbleibt es bei dem klageabweisenden landgerichtlichen Urteil.
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