OLG Stuttgart - Urteil vom 09.11.2000
13 U 43/00
Normen:
BGB § 635 ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 671
IBR 2001, 380
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 194/99

Prüfung der Austrocknung des Estrichs durch den Architekten

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 13 U 43/00

DRsp Nr. 2001/9866

Prüfung der Austrocknung des Estrichs durch den Architekten

1. Der bauüberwachende Architekt ist selbst verpflichtet, die Restfeuchte des Estrichs zu prüfen, bevor er den Oberboden verlegen läßt. Die Prüfung hat er nicht nur in einem, sondern in allen Räumen vorzunehmen. Kommt es aufgrund nicht hinreichender Austrocknung des Estrichs zu Schäden, so ist er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet.2. Daß mit den Fliesenarbeiten ein jahrelang als zuverlässig bekannter Fliesenlegermeister beauftragt war, entlastet den Architekten nicht.

Normenkette:

BGB § 635 ; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

- Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Entscheidungsgründe:

Nach Rücknahme der Anschlussberufung durch die Klägerin war nur noch über die Berufung des Beklagten zu entscheiden. Diese ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung eine Haftung des Beklagten für die in den Häusern Nr. 3 und 4 des Bauvorhabens K., ... wegen Verletzung seiner Objektüberwachungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI, § 635 BGB bejaht.

Die Frage, ob der Klägerin nur ein Freistellungsanspruch, wie vom Landgericht zuerkannt, oder schon ein Zahlungsanspruch zusteht, konnte offenbleiben. Insoweit ist das Urteil nämlich nach Rücknahme der Anschlussberufung nicht mehr angegriffen.