Nach Rücknahme der Anschlussberufung durch die Klägerin war nur noch über die Berufung des Beklagten zu entscheiden. Diese ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung eine Haftung des Beklagten für die in den Häusern Nr. 3 und 4 des Bauvorhabens K., ... wegen Verletzung seiner Objektüberwachungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI, § 635 BGB bejaht.
Die Frage, ob der Klägerin nur ein Freistellungsanspruch, wie vom Landgericht zuerkannt, oder schon ein Zahlungsanspruch zusteht, konnte offenbleiben. Insoweit ist das Urteil nämlich nach Rücknahme der Anschlussberufung nicht mehr angegriffen.
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