OVG Saarland - Beschluss vom 04.09.2023
2 B 70/23
Normen:
SVwVfG § 37 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 10 Abs. 8 S. 1, 2 Hs. 2;

Prüfung der möglichen Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage; Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land; Überragendes Interesse der Öffentlichkeit an der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

OVG Saarland, Beschluss vom 04.09.2023 - Aktenzeichen 2 B 70/23

DRsp Nr. 2023/11935

Prüfung der möglichen Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage; Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land; Überragendes Interesse der Öffentlichkeit an der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

1. Ein Antrag ist wegen fehlender Antragsbefugnis nur dann unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der Antragstellerin behaupteten Rechte bestehen oder ihr zustehen können. Ob infolge des Betriebs neuer Windenergieanlagen (WEA) eine Gefährdung der Standsicherheit schon vorhandener WEA tatsächlich vorliegt und entweder durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.2. Das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 SVwVfG bezieht sich auf den verfügenden Teil eines Verwaltungsakts (einschließlich der Nebenbestimmungen), nicht aber auf dessen Begründung. Unklarheiten oder Widersprüche in der Begründung eines Verwaltungsakts sind nur dann erheblich im Sinne dieser Vorschrift, wenn dadurch die getroffene Regelung selbst unklar oder widersprüchlich wird.