OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.11.2015
7 D 70/14.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB §§ 136 ff.; BauGB § 140 Nr. 3; BauGB § 144 Abs. 1; BauGB § 149;

Prüfung der Wirksamkeit einer städtebaulichen Sanierungssatzung; Aufnahme eines gewerblich genutzten Grundstücks in den Geltungsbereich einer Sanierungssatzung; Behebung städtebaulicher Missstände

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 7 D 70/14.NE

DRsp Nr. 2016/1525

Prüfung der Wirksamkeit einer städtebaulichen Sanierungssatzung; Aufnahme eines gewerblich genutzten Grundstücks in den Geltungsbereich einer Sanierungssatzung; Behebung städtebaulicher Missstände

1. Nach § 142 Abs. 1 S. 1 BauGB kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Hierfür muss das Satzungsgebiet insbesondere städtebauliche Missstände i.S.v. § 136 Abs. 2 BauGB aufweisen. Zu deren Behebung durch Sanierungsmaßnahmen muss die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebiets erforderlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der Sanierung im öffentlichen Interesse liegt. Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Bei den danach geforderten Entscheidungen unterliegt die Gemeinde dem Abwägungsgebot aus § 136 Abs. 4 S. 3 BauGB.