BGH - Beschluss vom 20.09.2022
XI ZB 4/22
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2; ZPO § 321a; ZPO § 574;
Fundstellen:
MDR 2022, 1494
WM 2022, 2147
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 198/20
LG Essen, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 24/21

Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren; Tragung der Prozesskosten nach einem Teil-Anerkenntnisurteil

BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen XI ZB 4/22

DRsp Nr. 2022/15180

Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren; Tragung der Prozesskosten nach einem Teil-Anerkenntnisurteil

Zur Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren, ob die Anhörungsrüge, die in der Beschwerdeinstanz zur Abänderung der zunächst vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über eine sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO geführt hat, zulässig und begründet war.

Soweit eine Partei dann Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gibt, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen, ist diese Voraussetzung nicht pauschal mit dem Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB gleichzusetzen; vielmehr können auch die weiteren Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sein.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2022 aufgehoben.

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 8. Juli 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Gegenstandswert beträgt bis zu 2.000 €.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2; ZPO § 321a; ZPO § 574;

Gründe

I.