Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit dem dieser der Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der Drittwiderantragsgegnerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2017 stattgegeben, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 8. Dezember 2016 zurückgewiesen, den Drittwiderantrag des Antragsgegners verworfen und die Eventualanschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen hat. Dabei hat der Senat ergänzend ausgeführt, dass der Drittwiderantrag im Übrigen auch nicht begründet wäre.
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