BGH - Beschluss vom 18.04.2018
XII ZB 338/17
Normen:
FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1034/16
OLG Oldenburg, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 198/16

Prüfung des Vorliegens einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen XII ZB 338/17

DRsp Nr. 2018/6085

Prüfung des Vorliegens einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge

Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Entscheidungserheblich ist dabei eine Gehörsverletzung nur dann, wenn sie sich auf den Inhalt der getroffenen Entscheidung zum Nachteil des Beteiligten ausgewirkt hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Normenkette:

FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 321a;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit dem dieser der Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der Drittwiderantragsgegnerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2017 stattgegeben, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 8. Dezember 2016 zurückgewiesen, den Drittwiderantrag des Antragsgegners verworfen und die Eventualanschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen hat. Dabei hat der Senat ergänzend ausgeführt, dass der Drittwiderantrag im Übrigen auch nicht begründet wäre.