OVG Bremen - Beschluss vom 12.11.2018
2 LA 60/18
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3; AufenthG § 60a Abs. 2c; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138; ZPO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2615/16

Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge; Vorliegen der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots; Leiden an einer Posttraumatischen Belastungsstörung

OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 2 LA 60/18

DRsp Nr. 2019/3895

Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten "Beweisanträge"; Vorliegen der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots; Leiden an einer Posttraumatischen Belastungsstörung

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 12.01.2018 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3; AufenthG § 60a Abs. 2c; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den mit ihrem Zulassungsantrag dargelegten Gründen wurde den Klägern weder das rechtliche Gehör versagt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) noch ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

1. Der angeführte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

a. Das Verwaltungsgericht hat das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es die in der mündlichen Verhandlung gestellten "Beweisanträge" abgelehnt hat.