Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 12.01.2018 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den mit ihrem Zulassungsantrag dargelegten Gründen wurde den Klägern weder das rechtliche Gehör versagt (§
1. Der angeführte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§
a. Das Verwaltungsgericht hat das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es die in der mündlichen Verhandlung gestellten "Beweisanträge" abgelehnt hat.
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