OVG Niedersachsen - Beschluß vom 14.02.2001 1 LA 495/01
Normen:
PrüfeVO § 2; NBauO § 81 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1574
Prüfung von Nachweisen über die Standsicherheit bei mehrgeschossigen Gebäuden mit einem Vollgeschoß
OVG Niedersachsen, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 1 LA 495/01
DRsp Nr. 2001/15197
Prüfung von Nachweisen über die Standsicherheit bei mehrgeschossigen Gebäuden mit einem Vollgeschoß
»Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PrüfeVO, wonach bei eingeschossigen Gebäuden bis 200 qm Grundfläche Nachweise über die Standsicherheit von der Bauaufsichtsbehörde nicht zu prüfen sind, erfaßt nicht mehrgeschossiges Gebäude mit nur einem Vollgeschoß.«