BGH - Versäumnisurteil vom 07.06.2001
VII ZR 471/99
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 985
NJW-RR 2001, 1102
NZBau 2001, 495
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Prüfung von Vorleistungen anderer Unternehmer

BGH, Versäumnisurteil vom 07.06.2001 - Aktenzeichen VII ZR 471/99

DRsp Nr. 2001/10083

Prüfung von Vorleistungen anderer Unternehmer

»Der Umfang der Verpflichtung eines Fliesenlegers, Vorleistungen anderer Unternehmer zu prüfen, wird durch DIN 18352 Abschnitt 3.1.3 (Fassung 1985) nicht abschließend umschrieben.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert, soweit in der Revision von Interesse, von dem Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) Schadensersatz, soweit dieser Fliesen verlegt hat.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten insoweit abgewiesen, als der Kläger von diesem mehr als 52.732,22 DM begehrt hat. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht insoweit durch Teilurteil zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers. Der Senat hat zunächst den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt und alsdann die Sache wegen der Mängel Nr. 7 und Nr. 8 (Wert insgesamt: 53.840 DM) angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Mangel Nr. 7