Der Kläger fordert, soweit in der Revision von Interesse, von dem Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) Schadensersatz, soweit dieser Fliesen verlegt hat.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Beklagten insoweit abgewiesen, als der Kläger von diesem mehr als 52.732,22 DM begehrt hat. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht insoweit durch Teilurteil zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers. Der Senat hat zunächst den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt und alsdann die Sache wegen der Mängel Nr. 7 und Nr. 8 (Wert insgesamt: 53.840 DM) angenommen.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Mangel Nr. 7
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