Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen, ohne daß demgegenüber das Berufungsvorbringen der Klägerin durchzudringen vermag. Soweit die Klägerin darüber hinaus in der Berufungsinstanz klageerweiternd Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden begehrt, ist ihre Klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
Dazu bemerkt der Senat im einzelnen:
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|