BGH vom 08.07.1982
VII ZR 314/81
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
BauR 1983, 70
NJW 1983, 875
Schäfer/Finnern/Hochstein, § 4 Nr. 3 VOB/B Nr. 2
ZfBR 1983, 16

Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers

BGH, vom 08.07.1982 - Aktenzeichen VII ZR 314/81

DRsp Nr. 1998/2418

Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers

1. Gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile sowie gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich mitzuteilen. Kommt er dieser Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft (§ 13 Nr. 3 VOB/B). Der Bauherr ist alsdann berechtigt, ihn auf Gewährleistung in Anspruch zu nehmen. 2. Ausnahmsweise trifft den Auftragnehmer eine Hinweispflicht dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, daß der nachfolgende am Bau Beteiligte nicht zu erkennen vermag, ob die Vorarbeit für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage darstellt, oder wenn ihm bekannt ist, daß die Anschlußarbeiten fehlerhaft ausgeführt werden.

Normenkette:

VOB/B § 4;

Hinweise:

Hinweis zu A

Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 VOB/B sind nicht erfüllt, wenn der Unternehmer ein eigenes Angebot ausgeführt hat. In diesen Fällen kann sich eine Hinweispflicht nur aus einer allgemeinen Leistungstreuepflicht ergeben (BGH aaO.; OLG Düsseldorf, BauR 1997, 475, 476)

Hinweis zu C