BVerwG - Beschluß vom 28.03.1988
4 NB 7.88
Normen:
VwGO § 47 Abs. 7;
Fundstellen:
BRS 48 Nr. 35
DÖV 1988, 796
DVBl 1988, 855
NJW 1988, 3280
NVwZ 1988, 728
ZfBR 1988, 194
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 20.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 3/85

Prüfungsgegenstand der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluß vom 28.03.1988 - Aktenzeichen 4 NB 7.88

DRsp Nr. 2009/19818

Prüfungsgegenstand der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren

Die Nichtvorlagebeschwerde kann nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 7;

Gründe:

Mit Beschluß vom 20. Januar 1988 hat das Oberverwaltungsgericht die Normenkontrollanträge der Antragsteller wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen, weil sie durch den Bebauungsplan "Im R" der Antragsgegnerin oder dessen Anwendung keinen Nachteil i.S. von § 47 Abs. 2 VwGO erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hätten. Denn sie oder ihre Rechtsvorgänger hätten während des Planaufstellungsverfahrens keine in der Abwägung zu berücksichtigenden Bedenken oder Einwendungen erhoben; der Planung entgegenstehende abwägungserhebliche private Interessen, in denen sie benachteiligt sein könnten, hätten sich auch der Antragsgegnerin nicht aufdrängen müssen.