Mit Beschluß vom 20. Januar 1988 hat das Oberverwaltungsgericht die Normenkontrollanträge der Antragsteller wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen, weil sie durch den Bebauungsplan "Im R" der Antragsgegnerin oder dessen Anwendung keinen Nachteil i.S. von §
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