Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 28.03.2019 – KostL 514/19 (
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Zwar konnte der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 –
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