SchlHOLG - Beschluss vom 13.02.2001
6 Verg 1/01
Normen:
GWB § 99 Abs. 1, 4 § 107 § 114 Abs. 2 S. 2 § 123 S. 4 ; VOL/A § 8 Nr. 1 § 9a § 25 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 205
Vorinstanzen:
Vergabekammer SH - VK-SH 13/00 -,

Prüfungsmaßstab im Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren; Anforderungen an die Transparenz der Vergabebedingungen und der Zuschlagskriterien

SchlHOLG, Beschluss vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 6 Verg 1/01

DRsp Nr. 2004/9113

Prüfungsmaßstab im Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren; Anforderungen an die Transparenz der Vergabebedingungen und der Zuschlagskriterien

1. Einem Beschwerdeverfahren ist das Vergabeverfahren in der Form, die es durch die Entscheidung der Vergabekammer gefunden hat, zugrunde zu legen. Im Beschwerdeverfahren sind die vom Beschwerdeführer ausdrücklich gerügten Rechtsverstöße zu prüfen, auch wenn die Vergabestelle Beschwerde eingelegt hat. 2. Die Vergabekammer hat in der Begründung ihrer Entscheidung zu erläutern, warum ein festgestellter Vergabefehler Veranlassung zur Aufhebung der Ausschreibung gibt. 3. Bei der Erteilung des Zuschlags dürfen nur solche Vergabekriterien zur Anwendung kommen, die in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen mitgeteilt worden sind. 4. Hiergegen wird verstoßen, wenn in den Verdingungsunterlagen für die Vergabe eines über mehrere Jahre laufenden Dienstleistungsauftrages auf dem Gebiet der Abfallversorgung von den Bietern lediglich die Summe für das erste Jahr der Leistungserbringung abgefragt wird, der Vergabeentscheidung aber die für die Gesamtlaufzeit errechnete Gesamtauftragssumme zugrunde gelegt wird.

Normenkette:

GWB § 99 Abs. 1, 4 § 107 § 114 Abs. 2 S. 2 § 123 S. 4 ; VOL/A § 8 Nr. 1 § 9a § 25 Nr. 3 ;
Vorinstanz: Vergabekammer SH - VK-SH 13/00 -,
Fundstellen
OLGReport-Schleswig 2001, 205