BFH - Beschluss vom 19.02.2020
IX E 6/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 1, 8;
Fundstellen:
BB 2020, 1173
BFH/NV 2020, 707
Vorinstanzen:
BFH, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 16/19

Prüfungsmaßstab im Rahmen der Erinnerung gegen den KostenansatzZulässigkeit von Einwendungen gegen die Sachbehandlung des Gerichts

BFH, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen IX E 6/20

DRsp Nr. 2020/6577

Prüfungsmaßstab im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Sachbehandlung des Gerichts

NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 13.01.2020 – KostL 17/20 (IX R 16/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1, 8;

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 30.06.2008 – , BFH/NV 2008, ). Derartige Einwendungen macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) indes nicht geltend. Die Kostenrechnung weist auch keinen Rechtsfehler auf. Soweit der Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Senatsbeschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13.06.2005 – , BFH/NV 2005, ).