OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.1997
22 U 68/97
Normen:
BGB § 254 § 278 § 635 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 582
NJW-RR 1998, 741
OLGReport-Düsseldorf 1998, 236
VersR 1998, 1418
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

Prüfungspflicht des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 22 U 68/97

DRsp Nr. 1998/2278

Prüfungspflicht des Architekten

»1. Der mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 7-9 des § 15 HOAI beauftragte Architekt hat die ihm zur Verfügung gestellte Ausführungsplanung eines anderen Architekten darauf zu überprüfen, ob sie mängelfrei ist.2. Der bauleitende Architekt kann dem Bauherrn nicht Planungsfehler des planenden Architekten gemäß § 254 BGB entgegenhalten, weil dieser nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist.«

Normenkette:

BGB § 254 § 278 § 635 ; HOAI § 15 ;

Sachverhalt:

Die Beklagte ließ als Bauträger auf der F-Höhe in M. zahlreiche Einfamilienhäuser errichten. Zunächst war für sie der Architekt K. tätig. Im Oktober 1987 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Kontrolle des Architekten K. Unter dem 24.10.1987 kam es zwischen den Parteien und dem Architekten K. zu einer Vereinbarung über die künftige Arbeitsteilung, in welcher es heißt:

" HOAI § 15 - hier arbeitet Herr K. die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Leistungsbildes ab, um damit seine Gesamtleistung abzuschließen.

Die Ziffern 7, 8 und 9 werden von Herrn I. (Kläger) übernommen. Diese Regelung gilt ab 26. Oktober 1987. Hinsichtlich der Haftung verbleiben die bis zum Zeitpunkt 26.10. erstellten Bauteile im Haftungsbereich des Herrn K., desgleichen alle Leistungen, die bis zu diesem Tag an dem Bauvorhaben erbracht wurden.