Die Beklagte ließ als Bauträger auf der F-Höhe in M. zahlreiche Einfamilienhäuser errichten. Zunächst war für sie der Architekt K. tätig. Im Oktober 1987 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Kontrolle des Architekten K. Unter dem 24.10.1987 kam es zwischen den Parteien und dem Architekten K. zu einer Vereinbarung über die künftige Arbeitsteilung, in welcher es heißt:
" HOAI § 15 - hier arbeitet Herr K. die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Leistungsbildes ab, um damit seine Gesamtleistung abzuschließen.
Die Ziffern 7, 8 und 9 werden von Herrn I. (Kläger) übernommen. Diese Regelung gilt ab 26. Oktober 1987. Hinsichtlich der Haftung verbleiben die bis zum Zeitpunkt 26.10. erstellten Bauteile im Haftungsbereich des Herrn K., desgleichen alle Leistungen, die bis zu diesem Tag an dem Bauvorhaben erbracht wurden.
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