Die Beklagte erteilte der Klägerin am 16. Juni 1981 unter Befreiung von Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes einen Bauvorbescheid. Einige Nachbarn erhoben Widerspruch. Aufgrund ihrer Einwendungen ergänzte die Beklagte den Vorbescheid durch Bescheid vom 9. Oktober 1981. Nur ein Nachbar nahm daraufhin seinen Widerspruch zurück. Den übrigen Widersprüchen half die Beklagte nicht ab, sondern legte sie der Bezirksregierung vor. Diese hielt die erteilt Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für rechtswidrig und wies die Beklagte an, den Bauvorbescheid erneut zu überprüfen. Daraufhin nahm die Beklagte durch Bescheid vom 6. Juli 1982 den Bauvorbescheid zurück und lehnte den zwischenzeitlich gestellten Bauantrag der Klägerin ab. Den Nachbarn teilte sie mit, daß ihren Widersprüchen damit abgeholfen worden sei.
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