BGH - Urteil vom 20.11.1986
III ZR 206/85
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Streitgegenstand 1
BGHR Nds BauO § 90 Abs. 6 Nachbarschutz 1
BGHR VwGO § 41 Abs. 3 Satz 1 Teilverweisung 1
BGHR VwGO § 41 Abs. 4 Bindungswirkung 1
BRS 53 Nr. 36
MDR 1987, 560
NJW 1987, 1633
NVwZ 1987, 446
UPR 1987, 183
WM 1987, 568
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Prüfungspflicht des Gerichts bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen der Rücknahme eines erteilten Bauvorbescheides

BGH, Urteil vom 20.11.1986 - Aktenzeichen III ZR 206/85

DRsp Nr. 1996/5698

Prüfungspflicht des Gerichts bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen der Rücknahme eines erteilten Bauvorbescheides

»Leitet der Kläger einen Amtshaftungsanspruch daraus her, daß die Rücknahme eines ihm erteilten Bauvorbescheides rechtswidrig sei, so muß das Gericht, das die Rücknahme für rechtmäßig hält, weil der erteilte Vorbescheid rechtswidrig gewesen sei, auch prüfen, ob der Amtshaftungsanspruch sich aus dem Erlaß des Vorbescheides herleiten läßt.«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand

Die Beklagte erteilte der Klägerin am 16. Juni 1981 unter Befreiung von Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes einen Bauvorbescheid. Einige Nachbarn erhoben Widerspruch. Aufgrund ihrer Einwendungen ergänzte die Beklagte den Vorbescheid durch Bescheid vom 9. Oktober 1981. Nur ein Nachbar nahm daraufhin seinen Widerspruch zurück. Den übrigen Widersprüchen half die Beklagte nicht ab, sondern legte sie der Bezirksregierung vor. Diese hielt die erteilt Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für rechtswidrig und wies die Beklagte an, den Bauvorbescheid erneut zu überprüfen. Daraufhin nahm die Beklagte durch Bescheid vom 6. Juli 1982 den Bauvorbescheid zurück und lehnte den zwischenzeitlich gestellten Bauantrag der Klägerin ab. Den Nachbarn teilte sie mit, daß ihren Widersprüchen damit abgeholfen worden sei.