BGH - Urteil vom 18.01.2001
VII ZR 457/98
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BB 2001, 959
DB 2001, 1720
MDR 2001, 502
NJW 2001, 1856
NJW-RR 2001, 520
ZfBR 2001, 265
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Prüfungspflicht des Unternehmers

BGH, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen VII ZR 457/98

DRsp Nr. 2001/3677

Prüfungspflicht des Unternehmers

»Auch wenn sich ein Bauherr die Sachkunde seines Bauleiters zurechnen lassen muß, entfällt dadurch allein die Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers nicht.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesamtvollstreckungsverwalterin, fordert von der Beklagten Restwerklohn.

Die Beklagte erteilte der B. & S. GmbH, über deren Vermögen Anfang 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde (künftig: Gemeinschuldnerin), Ende 1992/Anfang 1993 mehrere schriftliche Aufträge, Sanierungsmaßnahmen an ihrem Hausgrundstück in C. entsprechend einem Sanierungsplan durchzuführen. Auf neun Teilrechnungen der Gemeinschuldnerin über insgesamt 88.816,57 DM leistete die Beklagte 40.000 DM als Abschlagszahlung.