I.
Die Klägerin, die ein Architekten- und Ingenieurbüro betreibt, verlangt vom Beklagten ein Honorar für Architektenleistungen der Leistungsphasen 5 - 8 nach § 15 HOAI, wobei die ursprünglich vereinbarten Leistungen zur Sanierung des Wohngebäudes des Beklagten in G. nur teilweise erbracht wurden. Das Bauvorhaben wurde nicht realisiert. Das bestehende Gebäude wurde abgerissen. Der Beklagte wendet einen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten ein und beruft sich auf ihm entstandene Schäden, weil die Sanierungsfähigkeit des Objekts - früher absehbar - nicht gegeben gewesen sei.
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