OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.01.2006
17 U 168/04
Normen:
BGB (a.F.) § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1165
NJW-RR 2006, 600
NZBau 2006, 322
OLGReport-Karlsruhe 2006, 288
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 391/99

Prüfungspflichten des Architekten für Vorleistungen aus der Baugenehmigungsplanung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 17 U 168/04

DRsp Nr. 2006/21378

Prüfungspflichten des Architekten für Vorleistungen aus der Baugenehmigungsplanung

»1. Auch der nur mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt schuldet eine Leistung, die zur Herstellung eines den genehmigten Bauvorlagen entsprechenden und mangelfreien Bauwerks führt. Auf Fehler des Vorplaners bei der Genehmigungsplanung kann er sich grundsätzlich nicht berufen. 2. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt er Mängel der ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen erkennen kann und muss, also ab wann ihm eine Pflichtverletzung anzulasten ist und ihn insbesondere auch ein Schuldvorwurf trifft.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 635 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, die ein Architekten- und Ingenieurbüro betreibt, verlangt vom Beklagten ein Honorar für Architektenleistungen der Leistungsphasen 5 - 8 nach § 15 HOAI, wobei die ursprünglich vereinbarten Leistungen zur Sanierung des Wohngebäudes des Beklagten in G. nur teilweise erbracht wurden. Das Bauvorhaben wurde nicht realisiert. Das bestehende Gebäude wurde abgerissen. Der Beklagte wendet einen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten ein und beruft sich auf ihm entstandene Schäden, weil die Sanierungsfähigkeit des Objekts - früher absehbar - nicht gegeben gewesen sei.