Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus einem Architektenvertrag geltend.
Sie erwarb Ende 1992/Anfang 1993 ein altes Bauernhaus in. Das Haus sollte umgebaut und saniert werden. Zwecks Durchführung der notwendigen Arbeiten schloß sie mit dem Beklagten einen umfassenden Architektenvertrag. Der Beklagte veranlaßte u.a. im Auftrag der Klägerin die Verlegung eines Parkettfußbodens. Dazu wurde in Teilen der Räumlichkeiten des Hauses von der Streithelferin zu 1) zunächst ein neuer Zementestrich eingebracht. Die Streithelferin zu 2) verlegte anschließend das Parkett, welches sich später vom neu erstellten Estrich löste.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Zementestrich sei für die Verlegung des Parketts nicht geeignet gewesen. Dafür sei der Beklagte mitverantwortlich, da er seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt habe.
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