OLG Oldenburg - Urteil vom 07.07.1999
2 U 98/99
Normen:
BGB § 635 ; HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1476
NJW-RR 2000, 21
NZBau 2000, 255
OLGReport-Oldenburg 2000, 34
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 240/97

Prüfungspflichten des Architekten vor Beginn der Parkettverlegung

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 2 U 98/99

DRsp Nr. 2000/1538

Prüfungspflichten des Architekten vor Beginn der Parkettverlegung

»Ein zur Bauaufsicht (Objektüberwachung) verpflichteter Architekt hat sich nach Fertigstellung von Estricharbeiten vor Beginn der anschließenden Parkettverlegung zumindest durch eine Gitterritzprüfung Gewißheit darüber zu verschaffen, daß der Estrichboden als Untergrund für den vorgesehenen Belag geeignet ist.«

Normenkette:

BGB § 635 ; HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus einem Architektenvertrag geltend.

Sie erwarb Ende 1992/Anfang 1993 ein altes Bauernhaus in. Das Haus sollte umgebaut und saniert werden. Zwecks Durchführung der notwendigen Arbeiten schloß sie mit dem Beklagten einen umfassenden Architektenvertrag. Der Beklagte veranlaßte u.a. im Auftrag der Klägerin die Verlegung eines Parkettfußbodens. Dazu wurde in Teilen der Räumlichkeiten des Hauses von der Streithelferin zu 1) zunächst ein neuer Zementestrich eingebracht. Die Streithelferin zu 2) verlegte anschließend das Parkett, welches sich später vom neu erstellten Estrich löste.

Die Klägerin hat vorgetragen: Der Zementestrich sei für die Verlegung des Parketts nicht geeignet gewesen. Dafür sei der Beklagte mitverantwortlich, da er seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt habe.