BGH - Urteil vom 14.05.1998
VII ZR 320/96
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1764
BGHR BGB § 276 Architekt 2
BauR 1998, 869
DB 1998, 2160
DRsp I(138)854-3d
MDR 1998, 1025
NJW-RR 1998, 1548
VersR 1998, 1417
WM 1998, 1983
ZfBR 1998, 248
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Prüfungspflichten des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten

BGH, Urteil vom 14.05.1998 - Aktenzeichen VII ZR 320/96

DRsp Nr. 1998/16413

Prüfungspflichten des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten

»Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger, der von dem Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 für ein Bauvorhaben beauftragt worden war, verlangt von dem Beklagten Architektenhonorar in Höhe von unstreitig 104.667,09 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klagforderung unter anderem damit verteidigt, daß er mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet hat. Die Verteidigung mit der Aufrechnung ist Gegenstand des Revisionsverfahrens.

II. Der Beklagte hat seine Gegenforderung wie folgt begründet: Der Kläger habe pflichtwidrig nicht verhindert, daß die Rohbaufirma in Höhe von 102.143,70 DM überzahlt worden sei. Diese Überzahlung sei nicht zurückzuerlangen, weil der Rohbauunternehmer in Konkurs gefallen sei.

Er - der Beklagte - habe ursprünglich mit dem Rohbauunternehmer einen Pauschalpreis von 923.000 DM vereinbart.