BVerwG - Beschluß vom 28.12.1988
4 B 227.88
Normen:
BNatSchG § 1 Abs. 2; FStrG § 16; FStrG § 17 Abs. 1; FStrG § 18a Abs. 2; FStrG § 18a Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 48 Nr. 6
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 80
NVwZ-RR 1989, 528
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 27.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 93/86

Prüfungsumfang bei Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich planerischer Abwägungen

BVerwG, Beschluß vom 28.12.1988 - Aktenzeichen 4 B 227.88

DRsp Nr. 2009/19844

Prüfungsumfang bei Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich planerischer Abwägungen

1. Stellt eine Behörde im Rahmen der Planfeststellung eigene Erwägungen an, so kann es für die Beurteilung des Abwägungsvorganges unerheblich sein, daß für sie eine rechtliche Bindung besteht. 2. Zwischen dem Verstoß gegen die (formelle) Pflicht zur Begründung einer planerischen Entscheidung und der Verletzung der materiellen Anforderungen, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, ist in der gerichtlichen Kontrolle zu unterscheiden.

Normenkette:

BNatSchG § 1 Abs. 2; FStrG § 16; FStrG § 17 Abs. 1; FStrG § 18a Abs. 2; FStrG § 18a Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß der beklagten Bezirksregierung. Der Beschluß stellt gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl I S. 2313) den Plan für den Neubau einer Teilstrecke der Autobahn A 395 zwischen Wolfenbüttel und Schladen fest.