BVerwG - Beschluß vom 13.01.1989
4 B 249.88
Normen:
BayVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Bayern) Art. 36; BayVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Bayern) Art. 74 Abs. 2; BGB § 139; BNatSchG § 4 S. 1; BNatSchG § 8; FStrG § 17 Abs. 4; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; VwGO 173; VwVfG § 44 Abs. 4; ZPO § 562;
Fundstellen:
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 81
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 10.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 86.03383

Prüfungsumfang bei teilweiser Mangelhaftigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Anforderungen an die Aufspaltung eines planerisch an sich einheitlichen Vorgangs

BVerwG, Beschluß vom 13.01.1989 - Aktenzeichen 4 B 249.88

DRsp Nr. 2009/19860

Prüfungsumfang bei teilweiser Mangelhaftigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Anforderungen an die Aufspaltung eines planerisch an sich einheitlichen Vorgangs

1. a) Nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine Aufhebung nur beansprucht werden, soweit die Kläger selbst durch eine rechtswidrige Maßnahme in ihren subjektiven Rechten betroffen sind. Ist das nicht in bezug auf das gesamte planfestgestellte Vorhaben der Fall, bedingt dies die Prüfung der Teilbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. b) Dabei wird die Frage der Teilbarkeit eines Vorhabens nicht bereits davon bestimmt, ob ein geltend gemachter Rechtsmangel das gesamte Vorhaben erfaßt. Maßgebend ist vielmehr, ob die planfeststellende Behörde bei Kenntnis der teilweisen Aufhebung den danach verbleibenden Teil des Vorhabens anderweitig geplant hätte. Insoweit gilt der Rechtsgedanke des § 139 BGB, wie er in § 44 Abs. 4 VwVfG ebenfalls zum Ausdruck kommt.