VG Karlsruhe - Urteil vom 05.08.2014
4 K 1370/12
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Qualifizierter Bebauungsplan; Baunutzungsverordnung - Schank- und Speisewirtschaft; allgemeines Wohngebiet; reines Wohngebiet; allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets; Schwimmbad

VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 4 K 1370/12

DRsp Nr. 2014/13071

Qualifizierter Bebauungsplan; Baunutzungsverordnung - Schank- und Speisewirtschaft; allgemeines Wohngebiet; reines Wohngebiet; allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets; Schwimmbad

Sind nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, nur Wohngebäude, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und - in einem kleinen Teil des Plangebiets - Ställe für Kleintierhaltung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauNVO 1968/1977 zulässig und danach insbesondere alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen, ist der allgemeine Charakter des nach § 4 BauNVO zu beurteilenden Baugebietstypus eines allgemeinen Wohngebiets (WA) nicht mehr gewahrt (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 1.99 - NVwZ 1999, 1340).

1. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.05.2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Tatbestand: