OLG Düsseldorf vom 11.12.2001
21 U 92/01
Normen:
BGB § 633 ; VOB/B § 403 § 13 Nr. 1, 3, 6 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 802

Qualitätsanforderungen bei Vereinbarung einer preiswerten Ausführungsart; Umfang des Schadensersatzes

OLG Düsseldorf, vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 21 U 92/01

DRsp Nr. 2004/19640

Qualitätsanforderungen bei Vereinbarung einer preiswerten Ausführungsart; Umfang des Schadensersatzes

»1. Auch bei Vereinbarung einer preiswerten Ausführungsart schuldet der Auftragnehmer eine jedenfalls normale und übliche Qualität bzw. Haltbarkeit seiner Arbeiten (hier: Anstrich von Fenstern). 2. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn der Auftraggeber eine ungeeignete Ausführungsart vorschreibt und der Auftragnehmer auf die Ungeeignetheit nicht hingewiesen hat (§§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3 VOB/B). 3. Vorteilsausgleich durch Ohnehin-Kosten und Abzug Neu für Alt. «

Normenkette:

BGB § 633 ; VOB/B § 403 § 13 Nr. 1, 3, 6 ;
Fundstellen
BauR 2002, 802