Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagte betreibt eine Ballettschule, deren Fenster nach Süden gehen. Die Klägerin ist dingliche Nießbraucherin eines an der Westseite angrenzenden Grundstücks. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet sich ihre Terrasse.
Durch Bescheide vom 28. September 1984 und vom 19. November 1985 erteilte die Stadt B. der Beklagten die erforderliche Baugenehmigung zum Umbau und zu einer Nutzungsänderung im Souterrain (Ballettsaal). Beide Genehmigungen enthalten u.a. die gleichlautende Auflage: »Die Fenster sind während der Übungsstunden bzw. wenn Tonwiedergabegeräte an sind, grundsätzlich geschlossen zu halten.«
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