BGH - Urteil vom 26.02.1993
V ZR 74/92
Normen:
BGB § 823, § 906;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 2 Baugenehmigung 1
BGHR BGB § 906 Konkurrenz BGB § 823 Abs. 2 1
BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze, Verwaltungsakt 5
BGHZ 122, 1
DRsp I(150)334c
JuS 1993, 773
MDR 1993, 540
NJW 1993, 1580
VersR 1993, 698
WM 1993, 1293

Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen einer Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 26.02.1993 - Aktenzeichen V ZR 74/92

DRsp Nr. 1993/2775

Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen einer Baugenehmigung

»Ein Nachbar kann die Einhaltung einer auf der Grundlage entsprechender Vorschriften in einer Baugenehmigung enthaltenen, bestandskräftigen Auflage zu seinem Schutz gegen Lärm (hier: Schließen der Fenster während der Übungsstunden einer Ballettschule) vor den Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage (§ 823 Abs. 2 BGB; § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) durchsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 906 BGB im konkreten Fall nicht vorliegen.«

Normenkette:

BGB § 823, § 906;

Tatbestand:

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagte betreibt eine Ballettschule, deren Fenster nach Süden gehen. Die Klägerin ist dingliche Nießbraucherin eines an der Westseite angrenzenden Grundstücks. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet sich ihre Terrasse.

Durch Bescheide vom 28. September 1984 und vom 19. November 1985 erteilte die Stadt B. der Beklagten die erforderliche Baugenehmigung zum Umbau und zu einer Nutzungsänderung im Souterrain (Ballettsaal). Beide Genehmigungen enthalten u.a. die gleichlautende Auflage: »Die Fenster sind während der Übungsstunden bzw. wenn Tonwiedergabegeräte an sind, grundsätzlich geschlossen zu halten.«